Was hilft bei den Personalkosten?

Was hilft bei den Personalkosten?

Viele Fragen, betreffen die Lohnabrechnungen. Wir haben Ihre Fragen gesammelt. Nachfolgend zusammengefasst unsere Antworten:

  1. Anzeige, Vereinbarung und Antrag: Für Kurzarbeitergeld (KUG) ist zunächst eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Die Anzeige finden Sie unter anderem auf unserer Homepage und als Online-Antrag mit einer Ausfüllhilfe. Die Anzeige muss bis Ende des Monats beim Arbeitsamt vorliegen, um für den Monat KUG zu beantragen. Es ist vollkommen ausreichend, wenn Sie für die Angaben für diese Anzeige zunächst nur schätzen. Etwas anderes bleibt Ihnen oft gar nicht übrig. Erst wenn der Umfang der Kurzarbeit feststeht, Sie eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern über den Umfang der Kurzarbeit getroffen haben und Sie von der Bundesagentur eine Stammnummer erhalten haben, beantragen wir für Sie im Rahmen der Lohnbuchhaltung das KUG. Wichtig ist es, Ihre Betriebsnummer zu kennen, falls Sie mit der Bundesagentur für Arbeit telefonieren wollen.
  2. Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer kann KUG beantragt werden, wenn dessen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
  3. Für sog. Mini-Jobber besteht nach der aktuellen Rechtslage kein Anspruch auf KUG.
  4. Bei Kündigung des Arbeitnehmers ab dem Zeitpunkt der Kündigung oder bei Krankheit des Arbeitnehmers besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  5. Umlageverfahren 1: Sofern Ihre Mitarbeiter (woran auch immer) erkranken und Ihr Betrieb am Umlageverfahren U1 teilnimmt, erstattet die Krankenkasse einen Teil der Personalkosten. Damit sich der erkrankte Mitarbeiter keinem unnötige Risiko aussetzt, akzeptiert die Krankenkasse eine dreitägige Krankschreibung ohne Arztbesuch und damit ohne Krankenschein. Sofern laut Arbeitsvertrag der Arztbesuch ab dem ersten Krankheitstag erforderlich ist, können Sie diese Regelung ohne weiteres aufheben.
  6. Entschädigungsregelung für Eltern: Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Sobald das Kind seinen zwölften Geburtstag feiert, entfällt der Anspruch.
  7. Erkrankt ein Mitarbeiter am Corona Virus, gelten für diesen Mitarbeiter die gleichen Regelungen wie auch bei anderen Erkrankungen. Bei einer zwangsweisen Schließung oder einem Tätigkeitsverbot wegen Quarantäne ist vorrangig eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu prüfen.

 
Nützliche Formulare und Infos als Download oder Link:

Unser Bundesland informiert darüber hinaus Unternehmer über folgende Hotline des Wirtschaftsministerium M-V: .