Was hilft der Liquidität?
Viele Fragen betreffen Zuschüsse und die Sicherung der Liquidität. Wir haben Ihre Fragen gesammelt. Nachfolgend zusammengefasst unsere Antworten:
- Können Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabgesetzt werden?
Ja. Bitte teilen Sie uns mit, wenn wir für Sie Aufhebungs- oder Herabsetzungsanträge für die vierteljährlichen Vorauszahlungen stellen sollen. Möglich ist auch ein Antrag auf Erstattung der ersten, bereits geleisteten Vorauszahlung. Sofern aufgrund der Branche die Gründe offensichtlich sind (z.B. Gastronomie, Touristik, Einzelhandel), bedarf es keiner weiteren Begründung. In anderen Fällen (z.B. Hersteller von Toilettenpapier) kann das Finanzamt selbstverständlich eine kurze Begründung verlangen. - Kann die Umsatzsteuer reduziert oder gestundet werden?
Die Stundung der Umsatzsteuer bedarf nach unserer Einschätzung in jedem Fall einer überzeugenden Begründung. Aufhebungs- oder Herabsetzungsanträge können sich auf die Sonder-Vorauszahlung (1/11) für die Dauerfristverlängerung beziehen. - Können Steuernachzahlungen für zurückliegende Jahre erlassen oder gestundet werden?
Ein Erlass von Steuern hat in der Praxis Seltenheitswert. Allerdings können jetzt fällige Steuern für zurückliegende Jahre auf Grund der aktuellen Situation zinslos gestundet werden. Das Finanzamt wird im Zweifel eine Begründung verlangen. Auch hier spielt die Branche eine Rolle. - Beim LFI kann eine Corona-Soforthilfe beantragt werden. Neben dem Antragsformular finden Sie seit dem 30.03.2020 einen FAQ-Katalog. https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/index.html
- Gibt es (weitere) Zuschüsse für den Verdienstausfall und/oder Darlehen zur Sicherung der Liquidität?
Sie können einen weiteren „Zuschuss“ beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V beantragen. Aber Vorsicht: den Unternehmen werden Zuschüsse versprochen, die (a) zurückzuzahlen sind und (b) mit 3,69 Prozent verzinst werden. Auch umgangssprachlich wäre Darlehn der richtige Begriff. Das Darlehn ist im ersten Jahr zinslos und kann später in einen Zuschuss verwandelt werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Link zur GSA: https://www.gsa-schwerin.de/leistungen/zuwendungen-zur-vermeidung-von-liquiditaetsengpaessen-aufgrund-der-corona-pandemie/antragstellung.html - Leichterer Zugang zur Grundsicherung: Von der Krise betroffene Kleinunternehmer und so genannte Solo-Selbständige erhalten einen leichteren Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.
- Leichterer Zugang zum Kinderzuschlag: Da sich bei vielen Familien das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert, erhalten auch sie Unterstützung. Hierfür wird der Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Das Vermögen bleibt bei der Prüfung völlig unberücksichtigt. Außerdem können diejenigen Familien, die zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet. Es wird empfohlen, Einzelheiten telefonisch mit der Kindergeldkasse zu klären.
Nützliche Formulare und Infos als Download oder Link:
Unser Bundesland informiert darüber hinaus Unternehmer über folgende Hotline des Wirtschaftsministerium M-V: .